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EU-Staaten für Verbot
von Weichmacher Bisphenol A in Lebensmittelkontaktmaterialien

Bergisch Gladbach, Juni 2024

Die EU-Mitgliedsstaaten haben den Vorschlag der EU-Kommission unterstützt, den Bisphenol A (BPA) in sogenannten Lebensmittelkontaktmaterialien zu verbieten. Dazu gehören z.B. Verpackungen wie beschichtete Metalldosen und wiederverwendbare Trinkflaschen aus Kunststoff. Hier darf der Weichmacher nach Ablauf einer Übergangsfrist nicht mehr verwendet werden.

Die Entscheidung stützt sich auf eine wissenschaftliche Bewertung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Sie kam zu dem Schluss, dass BPA potenzielle schädliche Auswirkungen auf das Immunsystem hat. Dem Verbot gingen eine öffentliche Konsultation und ausführliche Diskussionen mit den EU-Mitgliedstaaten voraus.

Geltungsbereiche des Verbots

Das Verbot gilt für die Verwendung von BPA in Verpackungen, z. B. bei der Beschichtung von Metalldosen, außerdem bei Konsumgütern wie wiederverwendbaren Getränkeflaschen aus Kunststoff, Kühlern für die Wasserverteilung oder anderen Küchenartikeln. Sofern keine Risiken für Verbraucherinnen und Verbraucher bestehen und es keine anderen sicheren Alternativen gibt, greifen bestimmte Ausnahmen und Übergangsfristen.

Inkrafttreten Ende 2024

Das Verbot tritt nach einem Prüfzeitraum für Europäisches Parlament und den Rat der EU-Staaten Ende 2024 in Kraft.

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Mehr Schutz für Kinder:
EU-Kommission legt neue Regeln für Spielzeug-Sicherheit vor

Bergisch Gladbach, Juli 2023

Die EU-Kommission hat die geltenden Vorschriften zu Spielzeug-Sicherheit in der EU überarbeitet. Mit der neuen Verordnung will sie Kinder insbesondere, besser vor schädlichen Chemikalien schützen. Künftig soll es beispielsweise verboten sein, für Spielzeug Chemikalien zu verwenden, die das endokrine System oder das Atmungssystem beeinträchtigen oder für ein bestimmtes Organ toxisch sind. Außerdem schlägt die EU-Kommission einen digitalen Produktpass vor.

EU-Binnenmarkt-Kommissar Thierry Breton erklärte: „Mit diesem Vorschlag wird sichergestellt, dass Kinder noch besser geschützt werden und auch keinen schädlichen Chemikalien in ihrem Spielzeug ausgesetzt sind. Die Durchsetzung wird durch digitale Technologien optimiert, mit denen unsicheres Spielzeug vor allem an den EU-Grenzen leichter aufgespürt wird. Somit trägt der Vorschlag zu gleichen Wettbewerbsbedingungen für die verarbeitende Industrie in der EU – insbesondere für KMU – bei. Damit wird unlauterer Wettbewerb beseitigt und gleichzeitig noch mehr für die Sicherheit unserer Kinder getan.“

Der heutige Vorschlag baut auf den bestehenden Vorschriften auf. Er aktualisiert die Sicherheitsanforderungen, die Spielzeug für die Vermarktung in der EU erfüllen muss, unabhängig davon, ob die Produkte in der EU oder anderswo hergestellt wurden.

Die Vorschläge:

  • Stärkerer Schutz vor schädlichen Chemikalien: Mit dem Vorschlag wird nicht nur das derzeitige Verbot von karzinogenen, mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen in Spielzeug beibehalten, sondern auch die Verwendung weiterer schädlicher Chemikalien in Spielzeug untersagt. Der Vorschlag zielt auf Chemikalien ab, die für Kinder besonders schädlich sind. So wird es beispielsweise künftig verboten sein, Chemikalien in Spielzeug zu verwenden, die das endokrine System oder das Atmungssystem beeinträchtigen oder für ein bestimmtes Organ toxisch sind.
  • Verstärkte Durchsetzung: Mit diesem Vorschlag wird sichergestellt, dass in der EU nur sicheres Spielzeug verkauft wird. Ein digitaler Produktpass wird für jegliches Spielzeug verpflichtend eingeführt; er gibt über dessen Konformität mit der vorgeschlagenen Verordnung Aufschluss. Einführer müssen künftig digitale Produktpässe für alle – auch online vertriebene – Spielzeuge an den EU-Grenzen vorlegen. Mit einem neuen IT-System werden alle digitalen Produktpässe an den Außengrenzen überprüft und jene Sendungen ermittelt, die eingehende Zollkontrollen erfordern. Die Inspektoren der Mitgliedstaaten sind auch weiterhin für Kontrollen von Spielzeug zuständig. Für den Fall, dass von unsicherem Spielzeug Risiken ausgehen, die in der Verordnung nicht eindeutig geregelt sind, ist mit dem Vorschlag außerdem gewährleistet, dass die Kommission verlangen kann, dieses Spielzeug vom Markt zu nehmen.

Hintergrund

Spielzeug wird durch die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug geregelt. In der bestehenden Richtlinie werden die Sicherheitsanforderungen festgelegt, die Spielzeug erfüllen muss, damit es auf dem EU-Markt – unabhängig davon, ob es in der EU oder in Drittländern hergestellt wird – in Verkehr gebracht werden kann. Dadurch wird der freie Verkehr von Spielzeug innerhalb des Binnenmarkts erleichtert.

Bei einer Evaluierung der Richtlinie stellte die Kommission jedoch eine Reihe von Schwachstellen bei der praktischen Anwendung der Richtlinie seit ihrer Annahme im Jahr 2009 fest. Es muss insbesondere ein höheres Niveau beim Schutz vor möglichen Risiken durch Spielzeug gewährleistet werden, was wiederum speziell für Risiken gilt, die durch schädliche Chemikalien verursacht werden. In der Evaluierung wurde zudem der Schluss gezogen, dass die Richtlinie – vor allem in Bezug auf den Online-Verkauf – effizienter umgesetzt werden muss.

Darüber hinaus wurde in der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit, ein stärkerer Schutz vor besonders schädlichen Chemikalien, für Verbraucher und gefährdete Personengruppen gefordert. Daher will die Kommission mit diesen neuen Vorschriften sicherstellen, dass in der EU nur sicheres Spielzeug verkauft wird.

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Entwaldungsfreie Lieferketten:
Neue Regeln in Kraft, 18 Monate Übergangsfrist

Bergisch Gladbach, 30. Juni 2023

Mit dem heutigen Tag haben Unternehmen und Händler in der EU 18 Monate Zeit, sich auf neue Regeln zu entwaldungsfreien Lieferketten einzustellen. Diese sind nach Zustimmung des Europäischen Parlaments und der EU-Staaten in Kraft getreten. Sie sollen sicherstellen, dass eine Reihe von Waren, die in der EU in Verkehr gebracht werden, nicht zur Entwaldung und Waldschädigung in der EU und anderswo in der Welt beitragen.

Die Verordnung ist ein zentraler Baustein im Kampf gegen den Klimawandel und den Rückgang der Artenvielfalt. Sie erlegt allen betroffenen Unternehmen eine Sorgfaltspflicht auf, wenn sie folgende Waren in der EU in Verkehr bringen oder aus der EU ausführen: Palmöl, Rindfleisch, Soja, Kaffee, Kakao, Holz und Kautschuk sowie daraus hergestellte Erzeugnisse (wie Möbel oder Schokolade). Diese Rohstoffe wurden auf der Grundlage einer gründlichen Folgenabschätzung ausgewählt, in der sie als Hauptursache für die Entwaldung aufgrund der Ausweitung der Landwirtschaft ermittelt wurden.

Verpflichtungen für Unternehmen

Marktteilnehmer und Händler müssen nachweisen, dass die Erzeugnisse sowohl entwaldungsfrei (also auf Flächen erzeugt, die nicht nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden), als auch legal (im Einklang mit allen im Erzeugerland geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften) sind.

Die Unternehmen werden auch verpflichtet sein, genaue geografische Informationen über die landwirtschaftlichen Nutzflächen zu erheben, auf denen die von ihnen bezogenen Erzeugnisse erzeugt wurden, damit diese auf Einhaltung der Vorschriften überprüft werden können. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Nichteinhaltung der Vorschriften zu wirksamen und abschreckenden Sanktionen führt.

Die Liste der erfassten Rohstoffe wird regelmäßig überprüft und aktualisiert, wobei neue Daten wie sich verändernde Entwaldungsmuster berücksichtigt werden.

Kleine Unternehmen werden von einer längeren Anpassungsfrist profitieren.

Benchmarking-System der EU-Kommission

Die Kommission wird ein Benchmarking-System einführen, bei dem die Länder oder Teile davon und ihr Risiko für Entwaldung und Waldschädigung – hoch, normal oder gering – unter Berücksichtigung der Ausweitung der Landwirtschaft bei der Erzeugung der sieben Rohstoffe und ihrer Folgeprodukte bewertet werden. Verpflichtungen für Unternehmen hängen von der Höhe des Risikos ab.

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Kennen Sie die 16 wichtigsten Änderungen zur neuen Produktsicherheitsverordnung?

Bergisch Gladbach, April 2023

Die neue Produktsicherheitsverordnung wurde beschlossen!
Unternehmen sollten sich auf die folgenden wesentlichen Änderungen beim Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten einstellen:

Am 30. März 2023 hat das Europäische Parlament die Produktsicherheitsverordnung beschlossen. Die neue Produktsicherheitsverordnung für Verbraucherprodukte löst die über 20 Jahre alte Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit aus dem Jahr 2001 (2001/95/EG) ab. Der Europäische Rat muss den Text förmlich billigen, bevor er im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und in Kraft treten kann. Die Geltung der Verordnung beginnt 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten.

  1. Anerkennung des Fulfilment-Dienstleisters als Wirtschaftsakteur

Der Fulfilment-Dienstleister wird als Wirtschaftsakteur qualifiziert und wird damit erstmals Adressat vieler Anforderungen aus der Produktsicherheitsverordnung.

  1. Vorverlagerung des Anwendungsbereichs im Online-Handel

Verbraucherprodukte gelten auch dann schon als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sie im Rahmen des Fernabsatzes (also i.d.R. online) angeboten werden. Dies ist eine erhebliche Vorverlagerung des Zeitpunktes, ab dem Pflichten aus der Produktsicherheitsverordnung greifen. Unternehmen werden sich darauf einstellen müssen, ihre Produkte schon zu diesem frühen Zeitpunkt konform zu gestalten.

  1. Erweiterung der Beurteilungskriterien für das „sichere Produkt“

Wirtschaftsakteure dürfen Produkte nur dann auf dem europäischen Markt bereitstellen, wenn diese Produkte sicher sind. Die Aspekte, die zu berücksichtigen sind, werden dabei durch die Produktsicherheitsverordnung ausgeweitet und verschärft. Relevant sind künftig u.a. die mögliche Einwirkung anderer Produkte auf das zu beurteilende Produkt, Cybersicherheitsmerkmale, sich ändernde, sich entwickelnde und prädiktive Funktionen eines Produkts, sprich selbstlernende, KI-ähnliche Aspekte, aber auch die Auswirkungen geschlechtsspezifischer Unterschiede und die Attraktivität des Produktes für Kinder.

  1. Herstellerpflicht zur Risikoanalyse und zur Erstellung technischer Unterlagen für nicht harmonisierte Produkte

Für nicht harmonisierte Produkte (der Klassiker ist der einfache Tisch oder Stuhl, das Bücherregal, eine Glasflasche etc.) kommen bislang nicht bestehende Pflichten auf die Hersteller zu, z.B. die Pflicht zur Durchführung einer Risikoanalyse und zur Aufstellung einer technischen Dokumentation. Letztere muss aktuell gehalten, für zehn Jahre aufbewahrt und den Behörden zur Verfügung gestellt werden. Einführer haben die Einhaltung der Anforderungen zu gewährleisten.

  1. Verkehrsfähigkeit eines Produktes setzt die Existenz eines in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteurs voraus

Künftig besteht die Pflicht, einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur zu haben. Anderenfalls besteht ein Verbot des Inverkehrbringens in der EU. Diese Verpflichtung ist für harmonisierte Produkte bereits durch die Europäische Marktüberwachungsverordnung (EU/2019/1020) flächendeckend eingeführt worden, wird nun aber auch auf nicht harmonisierte Produkte ausgeweitet.

  1. Pflicht zur Aufstellung von internen Product-Compliance-Prozessen

Künftig werden Wirtschaftsakteure verpflichtet, Prozesse aufzusetzen, um sicherzustellen, dass die jeweils für sie geltenden Anforderungen der Produktsicherheitsverordnung eingehalten werden. Hersteller müssen darüber hinaus sicherstellen, dass Serienprodukte immer entsprechend den Sicherheitsanforderungen der Produktsicherheitsverordnung hergestellt werden. Diese Neuerung, konkrete Verfahren vorzuhalten, wird den Marktaufsichtsbehörden Möglichkeiten geben, letztlich Einzelproduktunabhängig Überprüfungen in Unternehmen durchzuführen.

  1. Pflicht, Kommunikationskanäle für Verbraucherbeschwerden zur Verfügung zu stellen

Hersteller haben die Pflicht zum Vorhalten einer Beschwerdestelle, zum Beispiel telefonisch, per E-Mail oder über eine Website. Hierüber sollen die Hersteller auch über alle im Zusammenhang mit einem Produkt aufgetretenen Unfälle oder Sicherheitsprobleme informiert werden können. Einführer haben die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen, notfalls müssen sie selbst entsprechende Kanäle einrichten.

  1. Pflicht, ein internes Beschwerderegister vorzuhalten

Hersteller haben die Pflicht, ein internes Verzeichnis der Beschwerden sowie von Produktrückrufen und etwaigen Korrekturmaßnahmen zu führen.

  1. Die wesentliche (digitale) Veränderung eines Produktes führt zur Herstellerverantwortung

Erstmals geregelt wird, dass auch derjenige, der ein Produkt wesentlich verändert, als Hersteller gilt. Interessant ist, dass auch eine „digitale Änderung“ eines Produktes wesentlich sein kann, wodurch sich eine erhebliche Ausweitung der Herstellerverantwortung auch für solche Unternehmen ergeben kann, die lediglich die digitale Seite eines Produktes „optimieren“, z.B. durch Add-ons.

  1. Pflicht, für bestimmte Produkte ein spezielles Rückverfolgungssystem vorzuhalten

Für bestimmte Produkte, die wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit darstellen, kann die Kommission ein Rückverfolgbarkeitssystem einrichten, das die Wirtschaftsakteure, die diese Produkte in Verkehr bringen und auf dem Markt bereitstellen, übernehmen müssen.

  1. Neue (Informations-)Pflichten für Online-Handel

Die Produktsicherheitsverordnung legt einige Pflichten fest, die von Wirtschaftsakteuren beim Bereitstellen von Produkten online oder über eine andere Form des Fernabsatzes einzuhalten sind, z.B. die eindeutige und gut sichtbare Angabe von Warnungen und Sicherheitshinweisen, die auf dem Produkt anzubringen oder ihm beizufügen sind.

  1. Besondere Pflichten für Online-Marktplätze

Auch für Betreiber von Online-Marktplätzen werden Pflichten vorgesehen, z.B. die Pflicht, eine zentrale Kontaktstelle (single point of contact) für die Marktüberwachungsbehörden und für Verbraucher* vorzuhalten, auf Anweisungen der Marktüberwachung innerhalb von zwei Arbeitstagen zu reagieren, Meldungen im Rapid Alert System (vormals RAPEX) zu überwachen und zu berücksichtigen oder Kunden über Produktrückrufe und die Marktüberwachungsbehörden über gefährliche Produkte zu informieren sowie Unfälle zu melden.

  1. Neue Meldepflichten bei Unfällen

Der Hersteller ist künftig verpflichtet, über das Safety Business Gateway unverzüglich Unfälle zu melden, die durch ein Produkt verursacht worden sind, wenn der Unfall zum Tod oder zu ernsten nachteiligen Auswirkungen geführt hat. Einführer und Händler sind ebenfalls verpflichtet, Unfälle zu melden, jedoch muss diese Meldung gegenüber dem Hersteller erfolgen. Dieser hat dann entweder die Unfälle selbst zu melden oder er kann den Einführer oder einen der Händler anweisen, diese Meldung für ihn vorzunehmen. Online-Marktplätze indes haben eine eigene Meldepflicht.

  1. Ausweitung der Informationspflichten der Wirtschaftsakteure und der Anbieter von Online-Marktplätzen im Hinblick auf die Produktsicherheit

Im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs oder bei Sicherheitswarnungen haben Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen im Einklang mit ihren jeweiligen Pflichten sicherzustellen, dass alle betroffenen Verbraucher, die sie ermitteln können, direkt und unverzüglich unterrichtet werden. Dabei sollen auch Produktregistrierungssysteme oder Kundenbindungsprogramme genutzt werden; in diesen Systemen oder Programmen muss den Kunden auch die Möglichkeit gegeben werden, gesonderte Kontaktdaten ausschließlich zu Sicherheitszwecken zu hinterlegen.

  1. Neue Vorgaben für die Durchführung von Produktrückrufen

Wie bisher auch sind bei Vorliegen eines gefährlichen Produktes immer drei wesentliche Aspekte zu beachten: unverzügliche Korrekturmaßnahme (z.B. Rückruf oder Warnung), unverzügliche Information der Verbraucher, unverzügliche Unterrichtung der Marktüberwachungsbehörde.

Die Vorgaben für die Durchführung eines Rückrufes wurden präzisiert: Ein Rückrufhinweis muss in der/den Sprache/-n des Mitgliedsstaates / der Mitgliedsstaaten verfügbar sein, in dem/denen das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Der Rückrufhinweis muss leicht verständlich sein, die Überschrift „Rückruf zur Produktsicherheit“, eine klare Beschreibung des zurückgerufenen Produktes einschließlich einer Abbildung, des Namens und der Marke des Produktes sowie Angaben dazu enthalten, wann und wo das Produkt verkauft wurde. Bestimmte Elemente dürfen nicht mehr verwendet werden, z.B. „freiwillig“, „vorsorglich“, „im Ermessen“, „in seltenen/spezifischen Situationen“ sowie der Hinweis, dass bislang noch keine Unfälle gemeldet wurden.

  1. „Nachbesserung“ als Folge eines Rückrufs

Der den Rückruf einleitende Wirtschaftsakteur muss dem Verbraucher im Fall eines Rückrufs eine effektive, kostenfreie und zeitnahe Abhilfemaßnahme anbieten. Konkret angesprochen sind dabei die Reparatur des zurückgerufenen Produktes, dessen Ersatz sowie die Erstattung seines Wertes. Diese Formen der Abhilfe kennt die Rechtsordnung bislang lediglich im Bereich des Vertragsrechts. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Pflicht zur Abhilfe an alle Wirtschaftsakteure richtet, kann es hier zur Dopplung von Ansprüchen kommen, jedenfalls aber zur Entkopplung von Abhilfemaßnahmen von tatsächlichen Vertragsbeziehungen.

Fazit: baldiges Einstellen auf Änderungen der neuen Produktsicherheitsverordnung ist sehr zu empfehlen

Nach Inkrafttreten wird es noch einen Übergangszeitraum von 18 Monaten geben. Danach ist die Produktsicherheitsverordnung unmittelbar anzuwenden. Da die Entwicklung und die Herstellung von Produkten Zeit brauchen, vor allem aber wegen der zusätzlichen operativen Pflichten bzgl. z.B. des Umgangs mit gefährlichen Produkten oder ganz generell mit Beschwerden, ist Unternehmen dringend zu empfehlen, sich bereits jetzt mit den auf sie zukommenden Veränderungen auseinanderzusetzen.

*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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Mit Blick auf:
Lieferkettensorfaltspflichtgesetz

Bergisch Gladbach, Januar 2023

Am 01. Januar 2023 tritt das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Kraft.

Konkret geht es hier um die Einhaltung ökologischer und sozialer/menschenrechtlicher Mindeststandards entlang der Lieferkette, vor allem in Risiko-​​Beschaffungsmärkten.

Im Dezember 2022 einigten sich die EU-​Länder auf ein europaweites Lieferkettengesetz. Dieses geht deutlich über das deutsche Gesetz hinaus. Der Entwurf sieht vor, dass soziale und ökologische Aspekte entlang der gesamten Wertschöpfungskette betrachtet werden.

Neben den großen Unternehmen müssen zukünftig auch Kleine und Mittlere Unternehmen und ihre Vorlieferanten, stärker Themen wie Umwelt und Menschenrechte in den Blick nehmen. Kritische Berichte über die globalen Beschaffungsketten sowie Forderungen von Business-​​Kunden (B2B) nach mehr Umwelt-​​ und Nachhaltigkeitsinformationen zur Lieferkette üben Druck auf die Unternehmen aus. Es drohen Sanktionen und Imageschäden.

Prüfen Sie ihr Unternehmen! Wer ist Verantwortlich…

  • zur Umsetzung der Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
  • Umwelt-​ und Nachhaltigkeitsbeauftragte
  • am Nachhaltigkeitsprozess sowie Beschaffungsprozess, v.a. aus den Bereichen Einkauf, Beschaffung, Qualität, Marketing, Kommunikation, Controlling, Unternehmensstrategie und andere

Was gibt’s zu klären und zu wissen?

  • Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – Das kommt auf Unternehmen zu: Grundsatzerklärung – Risikoanalyse – Prävention und Abhilfe – Beschwerdemechanismus – Berichterstattung
  • Anforderungen des EU-​Lieferkettengesetzes
  • Analyse der Lieferkette: Schaffen Sie Transparenz über die einzelnen Stufen in Ihrer Beschaffung mit ihren ökologischen und sozialen Risiken.
  • Bewertung und Strategien: Schätzen Sie die Risiken in Ihrer Lieferkette ein und entwickeln Sie entsprechende Strategien und Maßnahmen, diesen zu begegnen.
  • Verhaltenskodex und Audits: Geben Sie sich und Ihren Lieferanten klare Vorgaben und überprüfen Sie diese kontinuierlich.
  • Wirtschaftsinitiativen und Standards: Prüfen Sie, ob die Mitwirkung in Brancheninitiativen oder die Einführung von Sozialmanagementsystemen für eine sichere und verantwortungsvoll ausgerichtete Lieferkette nützlich sind.
  • Berichterstattung: Kommunizieren Sie Ihre Anstrengungen und Erfolge bei der nachhaltigen Optimierung Ihrer Lieferkette rechtssicher und glaubwürdig.
  • Menschenrechtsbeauftragte*r und ihre Funktion und Aufgaben in Unternehmen.

Es gibt einiges zu beachten!

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Neue Regeln zum Verbot schädlicher Chemikalien in Abfällen

Bergisch Gladbach, Dezember 2022

Die EU verstärkt den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor schädlichen Chemikalien in Abfällen:
Die neue Verordnung zu langlebigen organischen Schadstoffen (POP – engl. Persistent Organic Pollutants) tritt am 29. Dezember 2022 in Kraft.
Sie führt zum ersten Mal Grenzwerte für einige dieser Chemikalien in Abfällen ein und verschärft für andere Schadstoffe die bereits bestehenden Grenzwerte. Obwohl langlebige organische Schadstoffe im Allgemeinen nicht mehr in neuen Produkten verwendet werden, sind sie immer noch in Abfällen zu finden, die bei der Entsorgung einiger Industrie- und Konsumgüter nach dem Ende ihres Verbrauchs anfallen.

Persistente organische Schadstoffe sind organische Chemikalien, die sich durch ihre Langlebigkeit (⁠Persistenz⁠) auszeichnen, sich in Organismen und damit der Nahrungskette anreichern und schädliche Wirkungen auf den Organismus von Mensch und Tier zeigen. Für fünf Stoffe wurden die bestehenden Grenzwerteverschärft und für vier neue Stoffe, die z. B. in wasserdichten Textilien und Feuerlöschschäumen, in behandeltem Holz und anderen Stoffen vorkommen, wurden neue Grenzwerte vereinbart. Durch die Begrenzung des Vorkommens dieser Chemikalien in Abfällen wird verhindert, dass sie wieder in die Kreislaufwirtschaft gelangen.

Die neuen Vorschriften sind ein deutliches Zeichen für die Entschlossenheit der EU, international eine Vorreiterrolle auf dem Weg zu einer giftfreien Umwelt zu übernehmen. Die meisten Bestimmungen der Verordnung werden sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten am 29. Dezember 2022 anwendbar sein.

Die neuen Regeln tragen dazu bei, das Angebot an sicheren, giftfreien Sekundärrohstoffen zu erhöhen, und spielen eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung der Ziele des Aktionsplans für eine Kreislaufwirtschaft, des Aktionsplans zur Vermeidung von Umweltverschmutzung und der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit.

Fragen? Sprechen Sie uns an!

Achtung: CE-Kennzeichnung!

Bergisch Gladbach, Mai 2022

Viele Produkte benötigen eine CE-Kennzeichnung, bevor sie in der EU verkauft werden dürfen. Das CE-Zeichen ist ein Hinweis darauf, dass ein Produkt vom Hersteller geprüft wurde und dass es alle EU-weiten Anforderungen an Sicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz erfüllt. Es ist Pflicht für alle weltweit hergestellten Produkte, die in der EU vermarktet werden.

Wann ist die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben?
Eine Kennzeichnungspflicht besteht nur dann, wenn Ihr Produkt entsprechenden EU-Vorschriften unterliegt, die eine CE-Kennzeichnung vorschreiben. Für manche Produkte gelten mehrere EU-Vorschriften gleichzeitig. Vor dem Anbringen des CE-Zeichens auf Ihrem Produkt müssen Sie sicherstellen, dass dieses alle einschlägigen Anforderungen erfüllt. Produkte, für die keine Vorschriften gelten oder für die keine Kennzeichnung vorgeschrieben ist, dürfen auch nicht gekennzeichnet werden.

Wie erhält Ihr Produkt die CE-Kennzeichnung?
Als Hersteller des Produkts sind Sie allein für die Erklärung der Konformität mit allen Vorschriften zuständig. Zur Kennzeichnung Ihres Produkts benötigen Sie keine Genehmigung, aber Sie müssen im Vorfeld die Konformität mit allen EU-weiten Anforderungen sicherstellen.
Stellen Sie fest, ob Sie Ihr Produkt selbst prüfen dürfen oder ob Sie eine benannte Stelle hinzuziehen müssen.
Stellen Sie die technischen Unterlagen zusammen, die die Konformität Ihres Produkts belegen.
Verfassen und unterzeichnen sie eine EU-Konformitätserklärung.

Nach der Kennzeichnung Ihres Produkts müssen Sie den zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage alle einschlägigen Unterlagen und Belege zur Verfügung stellen.

Es gibt einiges zu beachten!

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Das Lieferkettengesetz ist auf dem Weg!

Bergisch Gladbach, März 2022

der Schutz von Menschenrechten und eine nachhaltige globale Entwicklung: Zu diesen Zielen hat sich die EU verpflichtet. Europäische Unternehmen stehen viel zu selten für Nachhaltigkeit und Menschenrechte und viel zu oft für das Gegenteil: Kinder in Indien graben in tiefen Löchern nach dem Glimmermineral Mica. Menschen, die unsere Kleidung herstellen, arbeiten zu Hungerlöhnen. Überall auf der Welt leiden Mensch und Natur in den Wertschöpfungsketten europäischer Unternehmen. Die meisten Unternehmen ergreifen keine ausreichenden Maßnahmen, um Menschenrechte und Umwelt in ihren Lieferketten zu schützen.
Wir haben jetzt die Chance, das zu ändern: Die Europäische Union arbeitet an einem EU-Lieferkettengesetz, das auch die Lücken des deutschen Gesetzes schließen könnte.

Die Europäische Kommission hat einen Entwurf für ein EU-Lieferkettengesetz vorgelegt, der in wichtigen Punkten über das deutsche Gesetz hinausgeht. Die Ampel-Regierung hat in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, dass sie ein wirksames EU-Lieferkettengesetz unterstützt.
Damit steht zukünftig, das

  • Unternehmen, die gegen Menschenrechte verstoßen, in die Haftung nimmt und Betroffenen die Möglichkeit gibt, erfolgreich auf Entschädigung zu klagen
  • Unternehmen dazu bringt, auch ihre Verantwortung für Umwelt- und Klimaschutzwahrzunehmen
  • Unternehmen verpflichtet sind, Menschen und Umwelt entlang ihrer gesamten Liefer- und Wertschöpfungskettezu schützen, ohne Abstufungen und Schlupflöcher.

Die EU kann mit einem starken Lieferkettengesetz einen entscheidenden Beitrag zu einer global gerechten Wirtschaft leisten.

 

Sollten Sie Fragen hierzu haben, sprechen Sie uns an!

Übermitteln Sie Ihre SVHC-Informationen vor Januar 2021 an die SCIP-Datenbank!

Leverkusen, Oktober 2020

Am 28. Oktober 2020 veröffentlichte die Europäische Chemikalien Agentur (ECHA) die erste Version der SCIP [“Substances of Concern In Articles as such or in complex objects (Products)”] Datenbank, die nun offiziell für Einträge zur Verfügung steht. So können Unternehmen ihren rechtlichen Verpflichtungen in der EU nachkommen.
Wie in der Abfallrahmenrichtlinie dargelegt, dürfen ab dem 5. Januar 2021 Produkte, die mehr als 0,1% eines oder mehrerer SVHC(s) enthalten, nicht auf den EU-Markt gebracht werden, bevor sie in die SCIP-Datenbank der ECHA eingepflegt worden sind.

Die SCIP-Meldepflicht wurde als eines der Schlüsselelemente der EU-Kreislaufwirtschaft und der Nachhaltigkeitsgrundsätze eingeführt und unterstützt den neuen Green-Deal-Plan der EU. Die Einträge in der SCIP-Datenbank sollen Unternehmen – und der Recyclingindustrie – helfen, Recyclingverfahren für Produkte in der EU zu verbessern, und die Verbraucher in der EU bei der Auswahl nachhaltigerer Produkte unterstützen.

Wen betrifft die Einführung der SCIP-Datenbank?

  • EU-Hersteller und Fertigungsbetriebe (Assembler)
  • EU-Importeure
  • EU-Händler von Artikeln
  • andere Akteure in der Lieferkette, die Erzeugnisse auf den Markt bringen

Nur Einzelhändler selbst, die ihre Ware vom Großhandel oder Handelsverbänden beziehen,
sind nicht betroffen.

TMK-Gründer Thomas Müller-Krusche geht künftig eigene berufliche Wege

Leverkusen, Juni 2020

Die bisherigen Gesellschafter der TMK Retail Service & Consulting GmbH in Hamburg sind nach unterschiedlichen Auffassungen zur Ausrichtung der Gesellschaft im absoluten Einvernehmen zu dem Entschluss gekommen, zukünftig getrennte Wege zu gehen. Daher wird die TMK zum 1. Mai 2020 vollständig von der GDM GmbH & Co. KG, übernommen. Gleichzeitig scheidet der Gründer und bisherige Hauptgeschäftsführer der TMK, Thomas Müller-Krusche, aus dem Unternehmen aus und geht eigene berufliche Wege.

„Wir sind übereingekommen, dass das künftige Beschreiten getrennter geschäftlicher Wege für alle Beteiligten die beste Lösung ist.“, erläuterte Thomas Müller-Krusche, der ab dem 1. Juni 2020 mit der eigenen Neugründung der Müller Krusche Quality GmbH auch weiterhin im Geschäftsfeld Product Compliance tätig sein wird.

Über Müller Krusche Quality:

Gründung 2020 in Leverkusen, derzeit 3 Mitarbeiter.

Die Müller Krusche Quality GmbH ist ein Inhaber geführtes Dienstleistungsunternehmen welches Hersteller, Inverkehrbringer und Händler im internationalem Wareneinkauf von Non-Food Produkten bei der Qualitätssicherung berät, sowie Aufgaben des Qualitätsmanagements und alle damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen als externer Dienstleister übernimmt. Dabei ist, durch eine IT basierte Dokumentenverwaltung, auch eine weltweit vernetzte Kommunikation mit allen Akteuren in der Wertschöpfungskette möglich. Aufgrund der langjährigen Erfahrung in akkreditierten Prüfinstituten sowie in nationalen und internationalen Handelsunternehmen, hat die Müller Krusche Quality in diversen Produktkategorien ein umfangreiches Know-How aufgebaut.